Informationen - Allgemeines
Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte zurecht kommt. Nachdem bereits zuvor bei der Polizei die Sondergruppe „Medicus“ gebildet worden war, die sich ebenfalls auf diese Materie spezialisierte, sah man sich hierzu aus Sicht der Staatsanwaltschaft veranlasst.
Hier soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Abrechnungsbetrug heute zum allgemeinen Repertoire der Ärzte gehört. Es sind die spektakulären Fälle, die in das öffentliche Bewusstsein dringen und den Eindruck vermitteln, als sei der Abrechnungsbetrug bereits die Regel oder auf dem Vormarsch. Allerdings muss jeder Arzt, der es mit der Abrechnung nicht so genau nimmt, damit rechnen, in das Visier der Ermittler zu geraten.
Die Krankenkassen verfügen heute über eigens eingerichtete Abteilungen, in denen die Möglichkeit der intensiven Prüfung von Abrechnungen besteht. Nicht selten führen diese Ermittlungen zu Strafanzeigen. Immer bessere Software prüft teilweise automatisiert die Plausibilität von Abrechnungen. Anzeigen werden auch von Seiten der Patienten erstattet, die z. B. der Ansicht sind, dass überhöht oder unrechtmäßig abgerechnet wurde. Auch sind Fälle bekannt, in denen eine Anzeige von angestellten Arzthelferinnen erstattet wurden.
Wie erfährt der betroffene Arzt, die betroffene Ärztin von der Einleitung von Ermittlungen?
Die Regel dürfte ein sog. Ermittlungsschreiben der Polizei sein, in dem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Meistens wird ein Termin genannt, zu dem der Beschuldigte gebeten wird, bei der Polizei zu erscheinen. Andererseits ist es auch möglich, dass die Polizei in der Praxis erscheint – je nach Lage des Einzelfalles – einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigt und die Räume nach relevanten Unterlagen durchsucht, Festplatten kopiert oder gleich die EDV nebst Patientenkarten zur Auswertung mitnimmt.
Wie sollte man reagieren? Aus anwaltlicher Sicht kann nur empfohlen werden, keinerlei Aussage ohne Aktenkenntnis zu machen.
Geht man zur Polizei aufgrund der o.g. „Ladung“, der man im übrigen nicht folgen muss, so wird der Beschuldigte von geschulten Polizeibeamten vernommen, ohne dass Akteneinsicht gewährt wird. Es wird dem Beschuldigten lediglich das mitgeteilt, was die Polizei für erforderlich hält. Akteneinsicht kann nur der Anwalt nehmen. Erst nach Aktenkenntnis sollte man sich – wenn überhaupt - zur Sache äußern!
Auch während einer Durchsuchung sollten keinerlei spontane Äußerungen getätigt werden. Diese finden sich später immer in den Akten als Vermerke wieder. Der Beamte, demgegenüber diese Äußerungen getätigt wurden, kann in einem Prozess als Zeuge vernommen werden.
Welche Beweise gibt es?
Sämtliche Unterlagen der Praxis, nebst EDV können zur Ermittlung herangezogen werden. Die Patienten werden häufig von der Polizei angeschrieben und befragt. Auch die Angestellten in der Praxis, vom Putzpersonal bis zur Auszubildenden können zur Sache befragt werden. Grundsätzlich hat das Personal kein Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn das Gegenteil häufig behauptet wird! Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (u.a. Ehe, Verlobung). Angestellte die sich am Abrechnungsbetrug beteiligt haben, können die Aussage verweigern. Jedem Arzt und jeder Ärztin sollte immer bewusst sein, dass jede/r Angestellte, die kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, spätestens vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen! Nicht selten sind alle im Gerichtssaal überrascht, wie offensichtlich die Betrugshandlungen vor den Angestellten durchgeführt wurden.
Fazit: Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Arzt, die betroffen Ärztin gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen und sich sofort anwaltlicher Hilfe bedienen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hat. Man würde sich ansonsten um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren bringen. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin wird sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nach Akteineinsicht sollte geprüft werden, ob man weiter schweigt oder sich schriftlich oder mündlich zur Sache äußert. Keinesfalls sollte man auf das Personal oder die Patienten einzuwirken versuchen. Wird dies bekannt, kann dies sehr schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten haben (Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr).
Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der meisten Ermittlungen in Berlin sowie der damit verbundenen Überlastung der Ermittlungsbehörden, dauern die Ermittlungen in Berlin mitunter mehrere Jahre!
Am Schluss der Ermittlungen steht entweder die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße, der Erlass eines Strafbefehls oder die Anklage, die zu einem Strafprozess führt. 2004 erschien dieser Artikel ähnlich im Berliner Ärzteblatt. Der Autor ist seit 1991 als Rechtsanwalt mit Sitz in Berlin zugelassen.
Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. In diesen Fällen ist man dort nicht unbedingt Ihr "Freund und Helfer". Beauftragen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.
Gerne können Sie sich vorab auf diesen Seiten informieren oder anrufen. Schicken Sie eine E-Mail mit einem konkreten Terminswunsch. Wir beantworten Ihre Mails auch außerhalb der Bürozeiten. Auch am Wochenende.
Ich bin seit 1991 auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Rufen Sie sofort an. Vereinbaren Sie einen Termin. Sie können sich auch zu mir durchstellen lassen. Wenn ich im Büro bin, beantworte ich Ihre dringendsten Fragen. In einem ersten Gespräch erläutere ich gerne den Aufbau eines Strafverfahrens. Ich zeige Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und kläre Sie umfassend über die zu erwartenden Kosten auf.
Ich nehme Kontakt zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft auf und habe häufig gute Chancen, in einem frühen Stadium des Verfahrens, ein für Sie gutes Ergebnis zu erzielen (Einstellung des Verfahrens, Strafbefehl u. a.).
Noch Fragen ? Rufen Sie an, schicken Sie eine E-Mail oder kommen Sie in unser Büro.
1-3 Punkte: Diese erste Stufe wird Vormerkungsphase genannt. Nichts geschieht nach außen.
4-5 Punkte: Die Führerscheinstelle spricht eine Verwarnung aus. Eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist möglich (mit Punktereduzierung).
6 oder 7 Punkte: Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (keine Punktereduzierung).
8 Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. In der Regel für 6 Monate. Diese wird erst wieder erteilt, wenn ein positives MPU-Gutachten (Idiotentest) vorgelegt wird.
Alle 5 Jahre kann man ein freiwilliges Fahreignungsseminar besuchen. Dieses führt zu einem Rabatt von nur noch 1 Punkt (siehe oben). Die Anordnung eines Fahreignungsseminars wird es nicht mehr geben.
Für folgende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gibt es keine Punkte mehr:
Straftaten:
- Beleidigung im Straßenverkehr
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
- Kennzeichenmissbrauch
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
- Nötigung im Straßenverkehr
- unberechtigtes Befahren der Umweltzone
- Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
- Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage
- Parken in Feuerwehreinfahrt
- Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot LKW
Eintragungen die nach dem 1. Mai 2014 erfolgen, hemmen die Tilgung von vorherigen Eintragungen grundsätzlich nicht mehr.
- Für alle Eintragungen, welche mit 1 Punkt gezählt werden, beträgt die starre Tilgungsfrist 2 Jahre und 6 Monate.
- 2 Punkte (Bußgeldsachen die mit einem Regelfahrverbot bedroht sind und Straftaten, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen), werden erst nach 5 Jahren getilgt.
- Für alle Straftaten, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.
Der Verstoß muss in der Anlage 13 zur FeV erfasst sein oder es erfolgt eine Verurteilung mit einer Führerscheinmaßnahme oder es werden mindestens 60,00 EUR Bußgeld verhängt.
Nachdem klar ist, was man Ihnen in etwa vorwirft, reden wir darüber, was Sie die Vertretung kostet. In der Regel bietet sich ein Pauschalhonorar für die Vertretung im Ermittlungsverfahren an. Ist sicher, dass es eine Gerichtsverhandlung geben wird, kann man auch sofort über die Kosten für die Vertretung vor Gericht sprechen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind immer möglich. In Strafsachen ist die Zahlung von Vorschüssen üblich. Die Vergütungsvereinbarung sollte einfach sein und für Sie transparent. Sie sollten jederzeit wissen, was Sie zu zahlen haben. Auf Wunsch erhalten Sie wann immer Sie wollen Auskünfte zu den noch offenen Kosten. Unangenehme Überraschungen gibt es nicht.
Ein Stundenhonorar wird teilweise vereinbart, wenn es sich um besonders umfangreiche Angelegenheiten handelt. Die Rechtsanwaltskammer Berlin empfiehlt, nicht unter 175,00 EUR netto (zuzüglich 19% Umsatzsteuer) zu vereinbaren.
Kostendeckungsanfragen bei einer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir.
In Unfallsachen zahlt die gegnerische Versicherung.
I. Durchsuchung
Sollten Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume (meist inkl. Keller, Garagen, Pkw, usw., manchmal auch den Arbeitsplatz) durchsuchen wollen, erbitten Sie die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses. Der Durchsuchungsbeschluss ist regelmäßig als Voraussetzung einer Hausdurchsuchung erforderlich (soweit nicht "Gefahr in Verzug" anzunehmen ist) und insofern von einem Richter zu erlassen. Bei Vollzug der Hausdurchsuchung darf der Durchsuchungsbeschluss nicht älter als 6 Monate sein und er muss erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was durchsucht und beschlagnahmt werden darf. Die Ausführungen müssen so konkret wie möglich gehalten sein. Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Fachanwalt für Strafrecht, auch wenn Sie meinen, Sie hätten nichts zu verbergen und es handele sich um ein Missverständnis. Da Hausdurchsuchungen oftmals nicht zu den regelmäßigen Bürozeiten der Anwaltschaft erfolgen, sollten Sie auf eine "Notrufnummer" zurückgreifen können. Herrn Ziorowski erreichen Sie in solchen Notfällen unter ---. Bitten Sie die Durchsuchungspersonen das Telefonat mit Ihrem Verteidiger und ggfls. sogar das Eintreffen des Anwaltes abzuwarten. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte häufig entsprochen. In jedem Fall wird der Strafverteidiger Ihnen erste Verhaltensanweisungen geben und meistens durch ein Gespräch mit der Einsatzleitung auch erste Hintergründe klären können. Versuchen Sie sich durch Erfragen einen Überblick über die an der Durchsuchung beteiligten Personen zu verschaffen. Wer (Name) nimmt in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teil. Achten Sie darauf, dass Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass Sie die Durchsuchung erlauben, also freiwillig geschehen lassen.
II. Beschlagnahme
Sollten die Beamten anlässlich der Durchsuchung Gegenstände (z.B. Rechner, Speichermedien etc.) mitnehmen wollen, ist hierfür eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine Beschlagnahme (die ebenfalls richterlich angeordnet sein muss, meist im selben Beschluss wie die Hausdurchsuchung, s.o.) durch die Beamten erforderlich. Auch hier gilt, dass Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass eine Herausgabe freiwillig erfolgt. Um den Vorgang des an sich nehmen Ihrer Sachen nachträglich überprüfbar und angreifbar zu halten müssen Sie so erreichen, dass die Gegenstände beschlagnahmt werden. Dieser Beschlagnahme sollten Sie dann in dem diesen Vorgang ausdrücklich widersprechen (i.d.R. im Formular, das die Beamten Ihnen vorlegen)! Schließlich muss Ihnen eine exakte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie hier auf Vollständigkeit und größtmögliche Identifizierbarkeit der Sachen (z.B. Ort des Auffindens, Rückenbeschriftung von Ordnern u.ä.). Dies ist erleichtert einen späteren Antrag auf Herausgabe.
III. Festnahme
Schlimmstenfalls wird Ihnen von den Polizisten nun noch ein richterlicher Haftbefehl präsentiert (der auch maximal 6 Monate alt sein darf!). Dies bedeutet für Sie, dass Sie zunächst die Polizeibeamten zu begleiten haben und - spätestens am nächsten Tage - nach entsprechender Beantragung durch die Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgestellt werden. Dieser prüft dann, ob ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen, die den Vollzug einer Untersuchungshaft (U-Haft) rechtfertigen. Hier insbesondere gilt, dass Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen. Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten! Machen Sie auf KEINEN Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Anwalt besprochen haben! Einem erfahrenen Strafverteidiger - der übrigens regelmäßig zum Schweigen rät, auch wenn es Ihnen unangenehm ist und Sie fälschlich glauben durch eine Aussage eher auf freien Fuß zu gelangen - ist es häufig möglich, Sie ohne größeren Schaden anzurichten aus der U-Haft zu bekommen.
Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Wergzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
§ 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch nennt einige Begehungsformen für die gefährliche Körperverletzung. Die gefährliche Körperverletzung verlangt zuerst eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB. Dabei muss der Täter vorsätzlich bezüglich der Körperverletzung handeln.
Häufigste Form der gefährlichen Körperverletzung dürfte die gemeinschaftliche Körperverletzung sein (mindestens 2 Personen) und die mittels eines gefährlichen Werkzeugs.
Sollten Sie beschuldigt werden, empfehle ich sofort einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Rufen Sie noch heute an oder schicken Sie eine E-Mail. 24h Hotline. Gehen Sie auf keinen Fall zuerst zur Polizei und dann zu einem Strafverteidiger. Der Weg muss immer - ohne Ausnahme - umgekehrt sein. In der meisten Fällen suchen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht auf, der Ihnen in der Regel von einem Besuch bei der Polizei gänzlich abraten wird.
Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldsachen:
Es besteht grundsätzlich Kostenschutz von Seiten der Rechtsschutzversicherungen. Sie können jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung beauftragen. Keine Rechtsschutzversicherung in Deutschland erteilt nur Kostendeckung für einen bestimmten Anwalt.Verkehrsstrafsache:
Grundsätzlich erteilt die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung bei Straftaten, die auch fahrlässig begangen werden können (z.B. Trunkenheitsfahrten). Auch bei Verkehrsstraftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Unfallflucht) erteilt die Rechtsschutzversicherung eine vorläufige Kostendeckung. Generell zahlt die Versicherung dann jedoch nur, wenn die Sache eingestellt wird. Kommt es zu einer Hauptverhandlung zahlt im Falle eines Freispruchs die Landeskasse und im Falle einer Verurteilung der Angeklagte / die Angeklagte. Daneben kann es zu einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit dem Sie vertretenden Rechtsanwalt kommen.Strafsachen, die keinen Bezug zum Verkehrsrecht haben:
Je nach Versicherungsvertrag zahlt die Rechtsschutzversicherung eine Beratung in einer Strafsache. Sehr selten werden Kostendeckungen in allgemeinen Strafsachen erteilt.Ich vereinbare bei Beginn der Vertretung sämtliche Kosten einer Verteidigung in schriftlicher Form. Auch wenn die gesetzlichen Gebühren berechnet werden sollen, wird i.d.R. eine Vergütungsvereinbarung erstellt. Wir sprechen vor der Mandatierung über die Kosten. Grundsätzlich können Sie auch zunächst für die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Polizei, Staatsanwaltschaft, bis zum Eingang der Akten bei Gericht) eine Vereinbarung treffen, um dann später - falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt - diese dann anfallenden Kosten extra zu vereinbaren. Es geht um Ihr Geld, reden Sie schon beim ersten Gerspräch mit Ihrem Anwalt darüber, was Sie die Vertretung kostet. Ein vernünftiger Anwalt wird Ihnen bis auf den Cent genau sagen können, mit was Sie zu rechnen haben. Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich.
Gehen Sie nie zuerst zur Polizei, lassen sich vernehmen und dann zum Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin. Der Weg muss immer umgekehrt sein, ausnahmslos! War die Polizei schon bei Ihnen Zuhause oder am Arbeitsplatz und hat durchsucht, so sollten Sie zu keinem Zeitpunkt einen Kommentar abgeben zu der Maßnahme. Schweigen hat höchste Priorität. Vereinbaren Sie sofort einen Termin: 030 2355230 oder --- (außerhalb der Geschäftszeiten Anfragen möglich, keine SMS).
In Sexualstrafsachen besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen.
Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§ 174 – 184f StGB geregelt. Eine abschließende Darstellung ist aufgrund der sehr detaillierten Regelungen hier nicht möglich. Exemplarisch sind zu nennen:
- Sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind unter 14 Jahren werden als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft. Besteht die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper (damit ist nicht nur der Beischlaf gemeint), liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 176a StGB, mit einer Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Häufig verwirklicht der Täter gleichzeitig einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, was sich auf die Höhe der Strafe auswirkt.
- Sexueller Missbrauch an Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach § 182 StGB strafbar, wenn eine Zwangslage ausgenutzt oder ein Entgelt für die sexuellen Handlungen gezahlt wird.
- Ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr stellt die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) dar. Diese liegt vor, wenn sexuelle Handlungen durch Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage vorgenommen werden. Kommt es dabei zu einem Eindringen in den Körper, liegt eine Vergewaltigung vor, die eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vorsieht. Führt der Täter eine Waffe oder ein sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren. Wird eine Waffe eingesetzt , liegt die Mindeststrafe bei 5 Jahren (auch wenn das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht wird oder körperlich schwer misshandelt wird, kann sich die Mindeststrafe erhöhen).
- Prostitution ist keine Straftat, kann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG darstellen. Die Ausbeutung von Prostituierten und die Zuhälterei stehen jedoch unter Strafandrohung (§§ 180 a, 181 a StGB).
- Die Verbreitung pornographischer Schriften stellt § 184 StGB unter Strafe. Dazu zählen auch Bilder, Fotos, Videos etc. Haben die Schriften sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand, stellt bereits die Besitzverschaffung (z. B. durch Herunterladen von Fotos aus dem Internet) eine Straftat dar. § 184b StGB wurde im November 2008 erheblich geändert und verschärft. Für das Verbreiten, öffentliche Ausstellen (z.B. Internet) u.ä. von kinderpornographischen Schriften gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten. Aufgrund der Gesetzesverschärfung dürfte es in Zukunft schwieriger werden, bei dem Besitz der genannten Schriften zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen. Es darf erwartet werden, dass zukünftig noch mehr Strafbefehle ergehen werden.
- Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses (öffentliche Vornahme sexueller Handlungen) stellen zwar vergleichsweise weniger kriminelle Handlungen dar, können aber ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
In Sexualstrafsachen, insbesondere wenn es um den Vorwurf des Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB geht, besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren.
Sexuelle Handlungen mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren werden als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft. Besteht die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper (damit ist nicht nur der Beischlaf gemeint), liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 176a StGB, mit einer Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Häufig verwirklicht der Täter gleichzeitig einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, was sich auf die Höhe der Strafe auswirkt.
In Sexualstrafsachen, insbesondere wenn es um den Vorwurf der Vergewaltigung § 177 StGB geht, besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren.
Häufig wird die Anzeige, vergewaltigt worden zu sein, Tage, Monate oder Jahre nach der Tat erstattet. In vielen Fällen kannten sich das Opfer und der Beschuldigte. Dann steht letztlich das Wort des Opfers gegen das Wort des angeblichen Täters der Vergewaltigung.
Machen Sie zu keinem Zeitpunkt eine Aussage. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, der häufiger auf dem Gebiet der Sexualdelikte, insbesondere auch wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung tätig ist. Wir nehmen Akteneinsicht. Sie erhalten eine Kopie der kompletten Akte. Dann besprechen wir eine Strategie und nehmen gegebenenfalls nach Akteneinsicht zur Sache Stellung.
In Sexualstrafsachen besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren.
Sobald man Sie verdächtigt, kinderpornographische Fotos oder Videos - heute in der Regel als Dateien - zu besitzen § 184 StGB, wird man in den meisten Fällen zunächst bei Ihnen Zuhause durchsuchen. Ihr Computer, Notebook, iPad auch Cds, DvDs und externe Festplatten werden beschlagnahmt. Die Auswertung der Daten benötigt teilweise Monate. Für die Polizei ist zunächst wichtig, ob überhaupt Fotos oder Videos kinderpornographischen Inhalts gespeichert wurden. Daneben wird ebenso geprüft, ob Sie die verbotenen Dateien "nur" besessen haben oder auch weitergegeben haben, z.B. per Mail oder mittels Tauschbörse, schon beim Download der Dateien.
Strafrechtlich wirkt sich das erheblich aus, ob Sie kinderpornographische Dateien nur besessen haben oder diese auch weitergegeben haben. Auch die Menge der besessenen Dateien und der Inhalt der Darstellung wirken sich in der Regel auf die Rechtsfolge, also die Höhe der später zu erwartenden Strafe aus.
In der Regel erfahren die Betroffenen erstmals von dem Vorwurf, wenn die Polizei schon vor der Tür steht. Sie sollten keine Angaben machen. Auch nicht zu der Art und Weise, wer in Ihrem Haushalt welchen Rechner benutzt. Oder ob Ihnen oder anderen Mitbewohnern, alle Passwörter der Rechner bekannt sind. Schweigen ist sehr wichtig und zwar umfassend. Die Anklagebehörde muss IHNEN persönlich den Besitz kinderpornographischer Fotos nachweisen.
Gehen Sie auf keinen Fall erst zur Polizei und dann zu einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht.
Wenn Sie einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, können Sie sicher sein, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben. Mails werden auch außerhalb der Bürozeiten bearbeitet. In Notfällen können Sie unsere 24 Stunden Hotline nutzen.
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie anpirschen oder anschleichen. Inzwischen wird der Begriff allgemein als Umschreibung für eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen verwendet. Eine allgemeingültige Definition des Stalking gibt es allerdings nicht und seine Erscheinungsformen sind vielfältig.
Bis heute ist umstritten, ob es einer Vorschrift bedurfte, die diesen Deliktstyp extra regelt. Das Verhalten war schon immer strafbar. In Form der Nötigung oder der Körperverletzung und der Beleidigung.
Beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht. 24h Hotline.
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil gefällt, das Strafverteidigern quasi als Werbeargument für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit dienen könnte. Dem BFH-Urteil zufolge können die Kosten für die Strafverteidigung unter Umständen steuerlich absetzbar sein. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens sah sich in zwei gesonderten Verfahren unterschiedlichen Tatvorwürfen ausgesetzt. In einer Sache wurde ihm Anstiftung zur Untreue vorgeworfen, weil er Firmenmitarbeiter dazu veranlasst hatte, unrichtige Belege auszustellen, was sich zugunsten seines Arbeitgebers auswirkte. 1n einem zweiten Strafprozess wurde ihm vorgeworfen, Geschäftsanteile der Gesellschaft, für die er Geschäftsführer war, zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben zu haben. Die Strafverteidigerkosten für beide Verfahren machte er einkommenssteuermindernd geltend. Das Finanzgericht Berlin ließ das nicht gelten und verwies darauf, dass Strafverteidigerkosten nur dann Erwerbsaufwendungen darstellen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
Der darauf hin mit der Sache befasste Bundesfinanzhof pflichtete diesem Grundsatz bei, mahnte aber gleichzeitig eine getrennte Betrachtung der beiden Strafprozesse an. Bezüglich des Kaufs eines Gesellschaftsanteils der Gesellschaft unter Wert stellte der BFH fest, dass es sich hierbei um ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an der GmbH, handelt. Eine Anerkennung der Strafverteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen scheide deshalb aus. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung scheide ebenfalls aus, so der BFH. Beruhen die Strafverteidigerkosten, wie im vorliegenden Fall, auf einer Honorarvereinbarung, so führten sie nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung zur Untreue bejahten die Münchner Richter allerdings eine Anerkennung der Verteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen. Sie führten dazu aus, dass das Finanzgericht auch diesbezüglich richtigerweise darauf abgestellt hatte, ob der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Die erstinstanzliche Begründung für die steuerliche Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen, ließ der BFH allerdings nicht gelten. Nach seiner Auffassung kommt es für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Da es hier einzig und allein auf den beruflichen Zusammenhang ankam und die obersten Finanzrichter diesen bejahten, waren die Ver¬teidigerkosten entsprechend als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen.
BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Az.: VI R 42104 // Beschluss vom 17.08.2011, VI R 75/10
Der Fachanwaltstitel wird in einem Zulassungsverfahren von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vor Ort verliehen. Um sich Fachanwalt für Strafrecht nennen zu dürfen, muss der Antragsteller mindestens seit 3 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein. Er oder sie muss an einem Fachanwaltslehrgang teilnehmen (120 Std.). Außerdem müssen 3 Klausuren á 5 Stunden erfolgreich bestanden werden. Mit dem Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt für Strafrecht muss der Antragsteller in den 3 Jahren vor Antragstellung 60 Fälle im Strafrecht nachweisen sowie mindestens 40 Verhandlungstage vor einem Schöffengericht oder Landgericht.
Jeder Fachanwalt muss sich 15 Stunden im Jahr fortbilden und das der Rechtsanwaltskammer jährlich nachweisen.
Sicherlich gibt es auch sehr gute Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen, die nicht den Zusatz "Fachanwalt für Strafrecht" (FAStR) führen. Für den Rechtssuchenden ist die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" auf jedenfall die Garantie, dass er nicht auf einen Rechtsanwalt trifft, der nur gelegentlich einen Gerichtssaal im Strafgericht betritt.
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (es droht eine Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr),
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte sich in Haft befindet,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung in Frage kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
- die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
- oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,
- oder der taube oder stumme Angeklagte stellt einen entsprechenden Antrag.
Viele Mandanten gehen zur Polizei, sagen dass Sie gefahren sind zum Unfallzeitpunkt, sich aber weiter nicht äußern wollen. Mehr will die Polizei garnicht wissen. Haben Sie eingeräumt gefahren zu sein, kann man Sie beschuldigen.
Schweigen Sie und lassen Akteneinsicht nehmen über einen Rechtsanwalt.
Beauftragen Sie sofort einen Rechtsanwalt, der Sie vertritt und Sie berät. Es sind viele Fragen zu besprechen. Es macht z. B. keinen Sinn, gegenüber der Polizei zu schweigen und der eigenen Haftpflichtversicherung mitzuteilen, wer Fahrer zum Unfallzeitpunkt war und was genau passiert ist. Man wird die Akte der Versicherung beschlagnahmen.
Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Frist zu laufen, die dem Staat die Ahndung der Tat ermöglicht. Für die einzelnen Straftaten bestehen unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Ahndung möglich ist.
Eine Besonderheit besteht bei Völkermord (§ 220a StGB) und Mord (§ 211 StGB), die beide nicht verjähren können, also zeitlich unbegrenzt der Strafverfolgung unterliegen. Konkret betragen die einzelnen Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (z.B. Raub) bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten.
Bei der Strafverfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen eine Verjährungsunterbrechung eintreten (Hemmung), d. h. die Frist läuft nicht weiter. Dies kann sein aufgrund einer Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, einen Haftbefehl, einen Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl, die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Erlass eines Strafbefehls. Nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen beginnt die Verjährung von neuem. Die endgültige Strafverfolgungsverjährung tritt nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft. Die Fristen im einzelnen betragen 25 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren, 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, zehn Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und bei Geldstrafen von mehr als dreißig Tagessätzen, drei Jahre bei Geldstrafen bis zu dreißig Tagessätzen. Diese Fristen der Vollstreckungsverjährung können vom Gericht einmal um die Hälfte der gesetzlichen Zeit verlängert werden, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht möglich ist.
Flucht in die Verjährung ab August 2005 ausgeschlossen (Aufenthalt im Ausland):
Ab August 2005 ist die "Flucht in die Verjährung" für Straftäter ausgeschlossen. Das am 10. August 2005 verkündete Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang lief während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.
Diesen "Fluchtweg in die Verjährung" gibt es nun nicht mehr. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.