Informationen - Ermittlungsverfahren
Akteneinsicht vom Strafverteidiger im Strafverfahren
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Der Strafverteidiger hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann der Beschuldigte nicht selbst Akteneinsicht nehmen. Ohne die gesamte Akte, kann keine Strategie für die Verteidigung besprochen werden.
Der Strafverteidiger erhält die kompletten Akten. Auf Wunsch, erhalten Sie die Akten per E-Mail oder auf CD als PDF Dateien oder als Kopien.
Grundsätzlich gilt, vor Akteneinsicht sollte NIE eine Aussage gemacht werden. Natürlich gilt auch hier, selten eine Regel ohne Ausnahmen. Lassen Sie sich jedoch beraten, bevor Sie eine Aussage machen.
Der Strafverteidiger erhält die kompletten Akten. Auf Wunsch, erhalten Sie die Akten per E-Mail oder auf CD als PDF Dateien oder als Kopien.
Grundsätzlich gilt, vor Akteneinsicht sollte NIE eine Aussage gemacht werden. Natürlich gilt auch hier, selten eine Regel ohne Ausnahmen. Lassen Sie sich jedoch beraten, bevor Sie eine Aussage machen.
Aktuelle Notrufnummer, Hotline Rechtsanwalt Strafverteidiger Berlin
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Die Notrufnummer lautet: 0162 1950609. Unter dieser Rufnummer ist das Büro 24 Std. zu erreichen. Die Mailbox wird regelmäßig abgehört. Alle potentiellen Anrufer werden gebeten diese Rufnummer nur bei außergewöhnlichen Anlässen wie Verhaftung, Durchsuchung oder ähnlichem anzurufen. Diese Rufnummer ist nicht für Auskünfte aller Art und Rechtsberatungen vorgesehen ! SMS können nicht gelesen werden. Es handelt sich um eine umgeleitete Nummer.
Einstellung des Verfahrens in Strafsachen
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Folgende Einstellungsmöglichkeiten gibt es:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO (Strafprozessordnung) mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass die Landeskasse die Anwaltskosten zu tragen hat.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO (Strafprozessordnung) mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass die Landeskasse die Anwaltskosten zu tragen hat.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Ermittlungsverfahren in Strafsachen
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Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren.
In der Regel erhalten Sie - wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde - Post von der Polizei, die Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (rechtliches Gehör). Ohne zuvor mit einem Anwalt Ihres Vertrauens gesprochen zu haben, sollten Sie nie zur Polizei gehen und ohne genaue Kenntnis der Akten und des gegen Sie erhobenen Vorwurfs eine Stellungnahme abgeben!!!
Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, heißt derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, Beschuldigter. Sie haben Rechte: so können Sie zum Tatvorwurf schweigen, Sie können Beweismittel benennen u.v.m.. In der Praxis wird die Ermittlungsarbeit von der Polizei geleistet. Diese führt in der Regel auch die Vernehmungen durch. Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Polizei die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft gewährt dann Akteneinsicht.
In der Regel erhalten Sie - wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde - Post von der Polizei, die Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (rechtliches Gehör). Ohne zuvor mit einem Anwalt Ihres Vertrauens gesprochen zu haben, sollten Sie nie zur Polizei gehen und ohne genaue Kenntnis der Akten und des gegen Sie erhobenen Vorwurfs eine Stellungnahme abgeben!!!
Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, heißt derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, Beschuldigter. Sie haben Rechte: so können Sie zum Tatvorwurf schweigen, Sie können Beweismittel benennen u.v.m.. In der Praxis wird die Ermittlungsarbeit von der Polizei geleistet. Diese führt in der Regel auch die Vernehmungen durch. Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Polizei die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft gewährt dann Akteneinsicht.
- das Verfahren wird mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Strafprozessordnung - StPO -),
- das Verfahren wird ohne Auflage wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 StPO),
- das Verfahren wird wegen geringer Schuld - gegen Zahlung einer Geldbuße - eingestellt (§ 153a StPO),
- es wird der Erlass eines Strafbefehls (Urteil ohne Gerichtsverhandlung, mit der Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs)beantragt,
- es wird eine Anklageschrift gefertigt, mit dem Ziel einer Gerichtsverhandlung.
Pflichtverteidiger in Strafverfahren
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Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung in Frage kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
- die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
- oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,
- oder der taube oder stumme Angeklagte stellt einen entsprechenden Antrag.
Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren
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Sie haben von der Polizei ein Ermittlungsschreiben erhalten. SIE haben das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungs- Strafverfahren, aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem späteren Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Sie müssen Ihr Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... Alles was Sie bei der Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (oder am Unfallort) sagen, kann in einem späteren Verfahren - sofern Sie belehrt wurden - vorgehalten werden. Schaden Sie sich nicht, durch eine unüberlegte Äußerung.
Entsprechend dem Schweigerecht haben Sie, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, das Recht die Aussage zu verweigern, (§ 55 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage belasten könnten und sich der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) verfolgt zu werden.
Empfehlung: Machen Sie keine Aussage! Alles was Sie zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorbringen können, lässt sich auch noch nach Akteneinsicht oder in der Hauptverhandlung vortragen.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem späteren Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Sie müssen Ihr Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... Alles was Sie bei der Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (oder am Unfallort) sagen, kann in einem späteren Verfahren - sofern Sie belehrt wurden - vorgehalten werden. Schaden Sie sich nicht, durch eine unüberlegte Äußerung.
Entsprechend dem Schweigerecht haben Sie, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, das Recht die Aussage zu verweigern, (§ 55 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage belasten könnten und sich der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) verfolgt zu werden.
Empfehlung: Machen Sie keine Aussage! Alles was Sie zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorbringen können, lässt sich auch noch nach Akteneinsicht oder in der Hauptverhandlung vortragen.
Strafbefehl
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Das Gericht erlässt einen Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsverhandlung.
Der Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er verurteilt wird, ohne dass er sich einem Gericht und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss (Öffentlichkeit, Presse u.a.). Der Strafbefehl wird per Post zugestellt.
Innerhalb von 2 Wochen kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Wird Einspruch eingelegt, gibt es eine Hauptverhandlung in der es zu einer höheren Strafe kommen kann.
Der Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er verurteilt wird, ohne dass er sich einem Gericht und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss (Öffentlichkeit, Presse u.a.). Der Strafbefehl wird per Post zugestellt.
Innerhalb von 2 Wochen kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Wird Einspruch eingelegt, gibt es eine Hauptverhandlung in der es zu einer höheren Strafe kommen kann.
Verständigung - Absprache - Deal im Strafprozess
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Die Absprache ist gesetzlich geregelt. § 257 c Strafprozessordnung / Deal - Absprache im Strafprozess
- Gericht kann sich mit Verfahrensbeteiligten verständigen über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens
- nur hinsichtlich Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten
- Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte und kann Ober- und Untergrenze festsetzen; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligung; sobald Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt Deal zustande
- Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder sich geändert haben und in Aussicht gestellter Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist; Geständnis darf dann nicht verwertet werden! Abweichung muss unverzüglich bekannt gegeben werden
- Angeklagter ist über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts und von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren.