Informationen - Hauptverfahren
Deal / Absprachen im Strafverfahren; Strafverteidiger - StA - Gericht
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§ 257c StPO Die Absprache im Prozess:
- Gericht kann sich mit Verfahrensbeteiligten verständigen über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens;
- nur hinsichtlich Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten;
- Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte und kann Ober- und Untergrenze festsetzen; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligung; sobald Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt Deal zustande;
- Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder sich geändert haben und in Aussicht gestellter Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist; Geständnis darf dann nicht verwertet werden! Abweichung muss unverzüglich bekannt gegeben werden;
- Angeklagter ist über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts und von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren.
Einstellung des Verfahrens im Hauptverfahren
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Das Verfahren kann in jeder Lage des Hauptverfahrens eingestellt werden. In Betracht kommen folgende Einstellungsmöglichkeiten:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Mandanten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Mandanten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Mandanten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Mandanten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Geldstrafe - Ihr Anwalt in Berlin informiert
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Geldstrafen werden in Tagessätzen und Tagessatzhöhen verhängt. Mindestens werden 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze für eine Straftat verhängt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters. Begeht jemand z.B. eine fahrlässige Körperverletzung und sind die Verletzungsfolgen unerheblich, so wird in der Regel eine Geldstrafe von etwa 20 Tagessätzen verhängt. Sie gelten bis zu 90 Tagessätzen als nicht vorbestraft, d.h. in Ihrem Führungszeugnis steht "keine Eintragung".
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Einkommen. Dabei geht das Gericht vom Nettoeinkommen aus. Das Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis bestimmt die Tagessatzhöhe.
Grundsätzlich entspricht also ein Tagessatz der Höhe, des vom Täter erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Bei einem Einkommen von 900,00 EURO entspräche dies einen Tagessatz von 30,00 EURO (900 : 30). Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.
Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen. Dann schätzt das Gericht Ihr Einkommen. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt ab, ob Sie hierzu Angaben machen oder nicht. Häufig ist die Höhe der Geldstrafe nach einer Schätzung erheblich niedriger, als unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens.
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Einkommen. Dabei geht das Gericht vom Nettoeinkommen aus. Das Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis bestimmt die Tagessatzhöhe.
Grundsätzlich entspricht also ein Tagessatz der Höhe, des vom Täter erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Bei einem Einkommen von 900,00 EURO entspräche dies einen Tagessatz von 30,00 EURO (900 : 30). Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.
Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen. Dann schätzt das Gericht Ihr Einkommen. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt ab, ob Sie hierzu Angaben machen oder nicht. Häufig ist die Höhe der Geldstrafe nach einer Schätzung erheblich niedriger, als unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens.
Haftbefehl in der Hauptverhandlung, trotz Strafverteidiger?
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Es kann jederzeit ein Haftbefehl erlassen werden. Allerdings muss ein Haftgrund vorliegen.
In der Hauptverhandlung geschieht das eher selten, ist jedoch möglich, z.B. wenn das Gericht nach der Einlassung des Angeklagten oder der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis kommt, dass Fluchtgefahr wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe in Betracht kommt.
In der Hauptverhandlung geschieht das eher selten, ist jedoch möglich, z.B. wenn das Gericht nach der Einlassung des Angeklagten oder der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis kommt, dass Fluchtgefahr wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe in Betracht kommt.
Nebenklagevertretung / Opferschutz / Schadenersatz
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Sind Sie Opfer einer Straftat geworden (Vergewaltigung, Raub, Körperverletzung o.ä.), dann können Sie einen Anwalt/Anwältin beauftragen, um Ihre Interessen zu wahren. Dieser kann einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage stellen.
Ihr Anwalt kann im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und auch selbst tätig werden und so Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen. Sollte es einen Prozess geben, wird Ihr Anwalt dort Ihre Interessen vertreten. Sie haben das Recht, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.
Es stehen Ihnen weitere Rechte zu: so kann der Verletzte nicht nur beantragen von der Einstellung des Verfahrens, sondern auch über Maßnahmen des Strafvollzugs, d.h. über die Anordnung und Beendigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, von der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub in Kenntnis gesetzt zu werden (§ 406d Abs.2 StPO).
Wurden Sie aufgrund der Straftat verletzt, kann schon im Strafprozess gegen den Täter ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren). Gemäß § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er noch nicht vor einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren geltend machen. Ein entsprechender Antrag hat dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Ein Vorteil des Adhäsionsverfahrens gegenüber einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht ist der, dass die Wirkung des Antrages, anders als im Zivilprozess, nicht mit der Zustellung an den Beklagten, sondern mit Eingang beim Strafgericht eintritt. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht selbst den Aufenthaltsort des Angeklagten ausfindig machen muss.
Bereits im Strafverfahren kann gemäß § 405 StPO ein Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Strafgericht darf von einer Entscheidung über die Schadensersatzansprüche nur dann absehen (§ 406 StPO), wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet erscheint.
Ihr Anwalt kann im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und auch selbst tätig werden und so Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen. Sollte es einen Prozess geben, wird Ihr Anwalt dort Ihre Interessen vertreten. Sie haben das Recht, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.
Es stehen Ihnen weitere Rechte zu: so kann der Verletzte nicht nur beantragen von der Einstellung des Verfahrens, sondern auch über Maßnahmen des Strafvollzugs, d.h. über die Anordnung und Beendigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, von der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub in Kenntnis gesetzt zu werden (§ 406d Abs.2 StPO).
Wurden Sie aufgrund der Straftat verletzt, kann schon im Strafprozess gegen den Täter ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren). Gemäß § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er noch nicht vor einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren geltend machen. Ein entsprechender Antrag hat dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Ein Vorteil des Adhäsionsverfahrens gegenüber einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht ist der, dass die Wirkung des Antrages, anders als im Zivilprozess, nicht mit der Zustellung an den Beklagten, sondern mit Eingang beim Strafgericht eintritt. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht selbst den Aufenthaltsort des Angeklagten ausfindig machen muss.
Bereits im Strafverfahren kann gemäß § 405 StPO ein Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Strafgericht darf von einer Entscheidung über die Schadensersatzansprüche nur dann absehen (§ 406 StPO), wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet erscheint.
Pflichtverteidigung - Strafverteidiger im Strafverfahren
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Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet (erst seit 2010),
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
- die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
- oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,
- oder der taube oder stumme Angeklagte stellt einen entsprechenden Antrag.
Schweigerecht des Angeklagten
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Jeder Angeklagte hat das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einer Hauptverhandlung aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Der Angeklagte muss das Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... .
Wenn Sie eine Aussage machen und zu einzelnen Punkten schweigen, darf dieses Schweigen "gegen" Sie verwendet werden. Das heißt: Schweigen oder umfassend Aussagen. Teilaussagen sind häufig eine schlechte Verteidigungsstrategie.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Der Angeklagte muss das Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... .
Wenn Sie eine Aussage machen und zu einzelnen Punkten schweigen, darf dieses Schweigen "gegen" Sie verwendet werden. Das heißt: Schweigen oder umfassend Aussagen. Teilaussagen sind häufig eine schlechte Verteidigungsstrategie.
Strafbefehl in der Hauptverhandlung
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Das Gericht kann jederzeit in das Strafbefehlsverfahren übergehen und einen Strafbefehl erlassen. Auch in der Hauptverhandlung ist das möglich. In der Regel geschieht dies nur nach Rücksprache mit dem Strafverteidiger, da innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden kann.
Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung
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Das Strafgericht kann nicht ohne weiteres eine Hauptverhandlung nach belieben unterbrechen. Die Strafprozessordnung regelt, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen liegen darf.
Unterbrechung eines Strafprozesses:
Ein einheitlicher Strafprozess darf maximal 3 Wochen unterbrochen werden. Ist ein Block von 10 Verhandlungstagen absolviert, hat das Gericht die Möglichkeit zu weiteren Unterbrechungen von jeweils bis zu einem Monat. Erkrankt ein Richter oder Schöffe in einem laufenden Prozess, kann bis zu 6 Wochen auf dessen Gesundung zugewartet werden, ohne dass das Verfahren ausgesetzt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte erkrankt.
Aussetzung eines Strafprozesses:
Von der Unterbrechung der Hauptverhandlung (bei der an den jeweiligen Verhandlungstagen der Prozess fortgesetzt wird) unterscheidet sich die Aussetzung. Wird ein laufender Strafprozess länger als oben beschrieben (also 3, 4 oder 6 Wochen unterbrochen), so wird das Verfahren ausgesetzt, d.h., der Prozess muss neu begonnen werden.
Unterbrechung eines Strafprozesses:
Ein einheitlicher Strafprozess darf maximal 3 Wochen unterbrochen werden. Ist ein Block von 10 Verhandlungstagen absolviert, hat das Gericht die Möglichkeit zu weiteren Unterbrechungen von jeweils bis zu einem Monat. Erkrankt ein Richter oder Schöffe in einem laufenden Prozess, kann bis zu 6 Wochen auf dessen Gesundung zugewartet werden, ohne dass das Verfahren ausgesetzt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte erkrankt.
Aussetzung eines Strafprozesses:
Von der Unterbrechung der Hauptverhandlung (bei der an den jeweiligen Verhandlungstagen der Prozess fortgesetzt wird) unterscheidet sich die Aussetzung. Wird ein laufender Strafprozess länger als oben beschrieben (also 3, 4 oder 6 Wochen unterbrochen), so wird das Verfahren ausgesetzt, d.h., der Prozess muss neu begonnen werden.