Informationen - Rechtsmittel

Akteneinsicht im Berufungsverfahren
Der Strafverteidiger hat das Recht, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, so ist der Anwalt gehalten Akteneinsicht zu beantragen, um das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu kopieren, da in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aussagen protokolliert werden.
Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen
Gegen Urteile der Amtsgerichte kann binnen 1 Woche Berufung eingelegt werden.
Dies führt dazu, dass es vor dem Landgericht eine neue Hauptverhandlung gibt, zu der alle in der I. Instanz geladenen Zeugen wiederum gehört werden können. In der II. Instanz vor dem Landgericht wird die Sache vor einer Kammer verhandelt, die mit mehreren Richtern besetzt ist.
Kann eine höherer Strafe verhängt werden?
Wenn nur der Angeklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat, kann es keine höhere Strafe geben. Für den Angeklagten entstehen nur höhere Kosten aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafverfahren in der II. Instanz vor dem Landgericht.
Hat aber auch oder nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, dann ist auch das Resultat der Hauptverhandlung wieder völlig offen. Es kann dann auch eine höhere Strafe verhängt werden.
Gegen das Berufungsurteil gibt es das Rechtsmittel der Revision!
Wird in der I. Instanz vor dem Landgericht verhandelt, kann gegen das Urteil des Landgerichtes keine Berufung eingelegt werden. Gegen Urteile des Landgerichtes kann nur die Revision eingelegt werden.
Beschwerde im Strafverfahren
Das Rechtsmittel der Beschwerde richtet sich gegen alle Arten von Beschlüssen. Zu beachten ist die Frist für die sofortige Beschwerde, die nur 1 Woche beträgt.
Einspruch gegen Strafbefehl
Innerhalb von 2 Wochen kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Datum dieser Zustellung.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl nach 2 Wochen rechtskräftig.
Beauftragen Sie sofort nach Erhalt einen Fachanwalt für Strafrecht. Sagen Sie schon am Telefon, dass Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann wird man Ihnen sofort einen Termin geben, da die Frist ab Zustellung läuft.
Ist die 2-Wochenfrist abgelaufen, wird Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht beraten, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
Gnadengesuch / Strafverfahren
Es handelt sich um einen Antrag, rechtskräftige Urteile bzw. Strafen zur Bewährung auszusetzen, zu erlassen, umzuwandeln oder zu mindern. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis in einem Einzelfall. Das Gnadengesuch ist ein Akt des Wohlwollens und hebt Strafen auf.
Wird erstmals ein Gnadengesuch gestellt, nachdem die Ladung zum Strafantritt in der JVA zugestellt wurde, so hat das Gnadengesuch aufschiebende Wirkung. D.h., die Haft muss zunächst nicht angetreten werden, bis über das Gnadengesuch entschieden wird. In anderen Bundesländern (so auch in Brandenburg) hat das Gnadengesuch keine aufschiebende Wirkung.
Revision gegen Urteile des Landgerichts
Gegen Strafurteile des Landgerichts kann keine Berufung eingelegt werden. Innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung kann Revision eingelegt werden. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Urteilsbegründung, muss die Revision begründet werden. Dies kann nur durch einen Rechtanwalt oder eine Rechtsanwältin geschehen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / Strafverfahren
In fast allen Fällen, in denen eine Frist versäumt wurde, kann eine Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Auch für die Wiedereinsetzung laufen kurze Fristen. In Strafsachen muss sich der Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte Fehler seines Verteidigers nicht zurechnen lassen. Macht also der Anwalt einen Fehler und versäumt eine Frist, so wird dem Wiedereinsetzungsgesuch regelmäßig stattgegeben.